Anders als im Zeitpunkt der Fällung des Strafurteils sei im heutigen Zeitpunkt aufgrund der veränderten Umstände in Afghanistan und der dadurch erhöhten Gefahr der Verfolgung sowie wegen der Notwendigkeit der medikamentösen und psychiatrischen Behandlung und Suchtbehandlung des Beschwerdeführers klar, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht durchgeführt werden dürfe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine unmittelbare Lebensgefahr drohe, sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Vielmehr würde ein Vollzug der Landesverweisung die Garantien von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen.