EMRK darstelle. Bei einer Rückführung bestehe folglich ein reales Risiko, dass das Leben des Beschwerdeführers gefährdet oder er intensivem Leid ausgesetzt wäre. Anders als im Zeitpunkt der Fällung des Strafurteils sei im heutigen Zeitpunkt aufgrund der veränderten Umstände in Afghanistan und der dadurch erhöhten Gefahr der Verfolgung sowie wegen der Notwendigkeit der medikamentösen und psychiatrischen Behandlung und Suchtbehandlung des Beschwerdeführers klar, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht durchgeführt werden dürfe.