Ein Unterbruch der Behandlung hätte aber eine schwere Dekompensation zur Folge. Das afghanische Gesundheitssystem sei zerrüttet und eine genügende medizinische Behandlung wäre für den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer massiven Verschlechterung seines Zustands auszugehen sei. Dies hätte nicht nur massive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit. Aufgrund der dadurch entstehenden konkreten Gefahr einer Suizidalität drohe ihm zudem eine konkrete Lebensgefahr. In Afghanistan wäre er mit unmenschli- -8-