Eine Rückkehr nach Afghanistan würde ihn der akuten Gefahr aussetzen, verhaftet, gefoltert und/oder hingerichtet zu werden. Folglich sei er in Afghanistan einer direkten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt, die individuell, unmittelbar, ernsthaft und konkret sei. Bereits im Rahmen des Asylverfahrens, zu dessen Zeitpunkt die Taliban noch nicht an der Macht gewesen seien, sei seine Gefährdung vom SEM erkannt worden. Seither habe sich seine direkte und individuelle Gefährdung noch um ein Vielfaches erhöht.