1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebots bzw. eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105). Er macht im Wesentlichen geltend, er sei aus Afghanistan geflüchtet, weil er von den Taliban in seinem Haus aufgesucht und sein Vater durch die Taliban umgebracht worden sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde ihn der akuten Gefahr aussetzen, verhaftet, gefoltert und/oder hingerichtet zu werden.