zugshindernis gemäss Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Dem Vollzug der Landesverweisung stünden somit auch vor diesem Hintergrund keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegen, weshalb die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nicht erfüllt seien (act. 3 ff.).