Eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen würde, ergebe sich daraus nicht. Dass die aktuelle Situation (Landesverweisung, Arbeitsverbot, ungewisse Zukunft) für den Beschwerdeführer nicht einfach sei und er Unterstützung bei deren Bewältigung benötige, sei zwar nachvollziehbar, führe aber nicht zu einem Voll- -7-