b StGB erkennbar seien. An dieser Einschätzung vermöchten der im Anschluss an die Stellungnahme des SEM vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 3. Oktober 2023 (MI-act. 256 ff.) sowie der Bericht der Suchtberatung ags vom 2. Oktober 2023 (MI-act. 259) nichts zu ändern. Eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen würde, ergebe sich daraus nicht.