Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert ausgeführt, weshalb die Taliban ein besonderes Interesse an ihm haben sollten, sondern lediglich allgemein auf die schwierige Situation und mögliche Gefahren in Afghanistan hingewiesen, welche nach Einschätzung des SEM kein "real risk" darstellten. Gestützt auf die Einschätzung des SEM hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) nicht tangiert sei und auch keine anderen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erkennbar seien.