1.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf die Einschätzung des SEM vom 21. August 2023, wonach keine Gefahr einer politischen Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe. Stichhaltige Gründe für eine individuelle Gefährdung lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert ausgeführt, weshalb die Taliban ein besonderes Interesse an ihm haben sollten, sondern lediglich allgemein auf die schwierige Situation und mögliche Gefahren in Afghanistan hingewiesen, welche nach Einschätzung des SEM kein "real risk" darstellten.