sefrist (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2023 betreffend Verweigerung des Aufschubs der obligatorischen Landesverweisung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids erfolgt im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO).