1.2. Das Verwaltungsgericht ist sowohl zur Behandlung von Beschwerden zuständig, mit denen – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]), als auch zur Behandlung einer Beschwerde gegen die durch den Rechtsdienst des MIKA angesetzte Ausrei- -6-