3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 32 f.). Die Vorinstanz reichte am 9. Januar 2024 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 34 ff.). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz sowie die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer und der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 37 f.).