2. Die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und sei gemäss am Ende des Verfahrens einzureichender Kostennote zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. 2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte seine Anwältin zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 31).