5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2023 Stellung und beantragte (MI-act. 243 ff.): 1. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. September 2022 verfügten Landesverweisung sei aufzuschieben. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Kantons. 6. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (MI-act. 254 ff.) reichte der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 (MIact. 252) einverlangten Arztberichte nach. B. Am 8. November 2023 verfügte die Vorinstanz (act. 1 ff.): 1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgeschoben.