3. Mit selbst verfasster Eingabe vom 30. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 200 f.). 4. Die Vorinstanz ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 29. Juni 2023 um eine fachliche Einschätzung, ob der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Falle des Beschwerdeführers gegen das flüchtlingsrechtliche und/oder menschenrechtliche Rückschiebungsverbot verstossen würde (MI-act. 209 f.). Das SEM nahm mit Schreiben vom 21. August 2023 Stellung (MI-act. 216 f.).