2. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Asyl und Rückkehr, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 mit, dass gegen ihn eine Landesverweisung verfügt worden sei, weshalb er die Schweiz bis spätestens am 10. Mai 2023 verlassen müsse. Zur Geltendmachung allfälliger Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB, die gegen den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sprechen, wurde -3- ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gewährt, diese bis am 31. März 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schriftlich und begründet geltend zu machen (MI-act. 196 f.).