Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde – solange die Landesverweisung nicht vollzogen werden kann – verzichtet. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 166 ff.). 1.3. Am 1. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 185). Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte das SEM fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei (MI-act. 191 ff.)