Auf den Widerruf des vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 10.00 (abzüglich 131 Tagessätze für ausgestandene Untersuchungshaft) gewährten bedingten Strafvollzugs wurde verzichtet. Zudem ordnete das Bezirksgericht Zofingen gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren an. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde – solange die Landesverweisung nicht vollzogen werden kann – verzichtet.