1.2. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschwerdeführer am 29. September 2022 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (unter Anrechnung von 545 Tagen Untersuchungshaft) sowie einer Busse von Fr. 100.00. Auf den Widerruf des vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 10.00 (abzüglich 131 Tagessätze für ausgestandene Untersuchungshaft) gewährten bedingten Strafvollzugs wurde verzichtet.