Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.422 / jr / we ZEMIS [***] (V.2023.003) Art. 62 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____, von Afghanistan führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Cora Schmid, Rechtsanwältin, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 4. November 2017 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylge- such (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5, 13). Mit Entscheid vom 22. November 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde er vorläufig aufge- nommen (MI-act. 33 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschwerdeführer am 29. September 2022 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädi- gung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheits- strafe von einem Jahr und zehn Monaten (unter Anrechnung von 545 Tagen Untersuchungshaft) sowie einer Busse von Fr. 100.00. Auf den Widerruf des vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 10.00 (abzüglich 131 Tagessätze für ausgestandene Untersuchungshaft) gewährten bedingten Strafvollzugs wurde verzichtet. Zudem ordnete das Bezirksgericht Zofingen gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren an. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde – solange die Landesverweisung nicht vollzogen werden kann – verzichtet. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 166 ff.). 1.3. Am 1. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 185). Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte das SEM fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei (MI-act. 191 ff.) 2. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Asyl und Rückkehr, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 mit, dass gegen ihn eine Landesverweisung verfügt worden sei, wes- halb er die Schweiz bis spätestens am 10. Mai 2023 verlassen müsse. Zur Geltendmachung allfälliger Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB, die ge- gen den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sprechen, wurde -3- ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gewährt, diese bis am 31. März 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schriftlich und be- gründet geltend zu machen (MI-act. 196 f.). 3. Mit selbst verfasster Eingabe vom 30. März 2023 ersuchte der Beschwer- deführer die Vorinstanz um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Lan- desverweisung (MI-act. 200 f.). 4. Die Vorinstanz ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 29. Juni 2023 um eine fachliche Einschätzung, ob der Voll- zug der obligatorischen Landesverweisung im Falle des Beschwerdefüh- rers gegen das flüchtlingsrechtliche und/oder menschenrechtliche Rück- schiebungsverbot verstossen würde (MI-act. 209 f.). Das SEM nahm mit Schreiben vom 21. August 2023 Stellung (MI-act. 216 f.). 5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2023 Stellung und beantragte (MI-act. 243 ff.): 1. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. September 2022 verfügten Landesverweisung sei aufzuschieben. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Kantons. 6. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (MI-act. 254 ff.) reichte der Beschwer- deführer die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 (MI- act. 252) einverlangten Arztberichte nach. B. Am 8. November 2023 verfügte die Vorinstanz (act. 1 ff.): 1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgescho- ben. 2. B._____ hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden. -4- C. 1. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 8 ff.): 1. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. September 2022 verfügten Landesverweisung sei aufzuschieben. 2. Die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und sei gemäss am Ende des Verfahrens einzureichender Kostennote zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. 2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte seine Anwältin zu sei- ner unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 31). 3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte mit Beschwer- deantwort vom 14. Dezember 2023 um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 32 f.). Die Vorinstanz reichte am 9. Januar 2024 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 34 ff.). Mit instruktionsrich- terlicher Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz so- wie die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer und der Ober- staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 37 f.). Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und hielt an ihren in der Beschwerdeantwort ge- stellten Anträgen fest (act. 39 f.). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2024 zur Be- schwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft und zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung (act. 41 ff.). -5- 4. Diese Eingaben wurden dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz bzw. der Oberstaatsanwaltschaft am 1. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 45 f.). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. 5. Am 31. Juli 2024 gingen beim Verwaltungsgericht der Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 18. April 2024 und der Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Mai 2024 betreffend den am 11. April 2024 erfolgten Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) durch den Beschwerdeführer sowie der Polizeibericht Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Aargau vom 26. Juli 2024 betreffend einen Vorfall vom 25. Juli 2024 mit dem Beschwerdeführer als Aggressor ein (act. 47 ff.). 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Im Kanton Aargau ist das MIKA zuständig für den Vollzug der obligatori- schen Landesverweisung, d.h. für die Anordnung einer Ausreisefrist, sowie für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, d.h. für die Ausschaffung. Zudem ist das MIKA zuständig für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (§ 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112). Verfügungen über den Aufschub der Landesverweisung werden durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erlassen, wobei bei Verweigerung des Aufschubs regel- mässig gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wird. 1.2. Das Verwaltungsgericht ist sowohl zur Behandlung von Beschwerden zu- ständig, mit denen – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]), als auch zur Behandlung einer Be- schwerde gegen die durch den Rechtsdienst des MIKA angesetzte Ausrei- -6- sefrist (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 8. November 2023 betreffend Verweigerung des Aufschubs der obligatorischen Landesverweisung. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids erfolgt im Rahmen der Be- schwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO). II. 1. 1.1. Vorliegend ist umstritten, ob der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. September 2022 an- geordneten obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) ge- stützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. 1.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf die Einschätzung des SEM vom 21. August 2023, wonach keine Gefahr einer politischen Verfol- gung des Beschwerdeführers bestehe. Stichhaltige Gründe für eine indivi- duelle Gefährdung lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht sub- stantiiert ausgeführt, weshalb die Taliban ein besonderes Interesse an ihm haben sollten, sondern lediglich allgemein auf die schwierige Situation und mögliche Gefahren in Afghanistan hingewiesen, welche nach Einschätzung des SEM kein "real risk" darstellten. Gestützt auf die Einschätzung des SEM hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass mangels Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) nicht tangiert sei und auch keine anderen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erkennbar seien. An dieser Einschätzung vermöchten der im Anschluss an die Stellungnahme des SEM vom Beschwerdeführer einge- reichte Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 3. Oktober 2023 (MI-act. 256 ff.) sowie der Bericht der Suchtberatung ags vom 2. Oktober 2023 (MI-act. 259) nichts zu ändern. Eine lebensbedrohli- che Gesundheitsgefährdung, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen würde, ergebe sich daraus nicht. Dass die aktuelle Situa- tion (Landesverweisung, Arbeitsverbot, ungewisse Zukunft) für den Be- schwerdeführer nicht einfach sei und er Unterstützung bei deren Bewälti- gung benötige, sei zwar nachvollziehbar, führe aber nicht zu einem Voll- -7- zugshindernis gemäss Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Dem Vollzug der Landesverweisung stünden somit auch vor diesem Hin- tergrund keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegen, weshalb die Voraussetzungen für einen Auf- schub des Vollzugs der Landesverweisung nicht erfüllt seien (act. 3 ff.). 1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebots bzw. eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105). Er macht im Wesentlichen geltend, er sei aus Afghanistan ge- flüchtet, weil er von den Taliban in seinem Haus aufgesucht und sein Vater durch die Taliban umgebracht worden sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde ihn der akuten Gefahr aussetzen, verhaftet, gefoltert und/oder hin- gerichtet zu werden. Folglich sei er in Afghanistan einer direkten Gefähr- dung an Leib und Leben ausgesetzt, die individuell, unmittelbar, ernsthaft und konkret sei. Bereits im Rahmen des Asylverfahrens, zu dessen Zeit- punkt die Taliban noch nicht an der Macht gewesen seien, sei seine Gefähr- dung vom SEM erkannt worden. Seither habe sich seine direkte und indivi- duelle Gefährdung noch um ein Vielfaches erhöht. Weiter sei fraglich, ob eine Rückschaffung aktuell möglich wäre, nachdem das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt habe und die letzte Rückführung nach Afghanistan im Jahr 2019, einige Zeit vor der Machtübernahme der Taliban, erfolgt sei. Bei Personen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung bestehe, etwa weil diese schwer straffällig geworden seien, würden gemäss SEM die Vollzugshandlungen vorsorglich weitergeführt; eine Rückführung sei aber auch bei diesen nicht möglich (act. 10 ff., 41 f.). In medizinischer Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, er leide aktuell an mehreren psychischen Störungen, Verhaltensstörungen und Anpas- sungsstörungen, wogegen er regelmässig verschreibungspflichtige Medi- kamente einnehme. Bezüglich seiner psychischen Erkrankungen nehme er regelmässig und freiwillig die Suchtberatung in Anspruch. Sofern er die me- dikamentöse und psychiatrische Hilfe, auf die er dringend angewiesen sei, erhalte, könne ihm eine gute Legalprognose gemacht werden. Ein Unter- bruch der Behandlung hätte aber eine schwere Dekompensation zur Folge. Das afghanische Gesundheitssystem sei zerrüttet und eine genügende me- dizinische Behandlung wäre für den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer massiven Verschlechterung seines Zustands auszugehen sei. Dies hätte nicht nur massive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit. Aufgrund der dadurch entstehenden konkreten Gefahr einer Suizidalität drohe ihm zu- dem eine konkrete Lebensgefahr. In Afghanistan wäre er mit unmenschli- -8- cher Behandlung, Folter und allgemein desaströsen Bedingungen konfron- tiert, was sich noch negativer auf seine psychische Gesundheit auswirken würde. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er aufgrund fehlender ange- messener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behand- lungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine we- sentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde, was einen weiteren Verstoss gegen das Folterverbot von Art. 3 EMRK darstelle. Bei einer Rückführung bestehe folglich ein reales Risiko, dass das Leben des Beschwerdeführers gefährdet oder er intensivem Leid ausgesetzt wäre. Anders als im Zeitpunkt der Fällung des Strafurteils sei im heutigen Zeitpunkt aufgrund der veränderten Umstände in Afghanistan und der dadurch erhöhten Gefahr der Verfolgung sowie wegen der Notwendigkeit der medikamentösen und psychiatrischen Behandlung und Suchtbehand- lung des Beschwerdeführers klar, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht durchgeführt werden dürfe. Die Argumentation der Vorinstanz, wo- nach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine unmittelbare Lebensgefahr drohe, sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Vielmehr würde ein Vollzug der Landesverweisung die Garantien von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen. Die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB seien deshalb erfüllt (act. 15 ff., 43 f.). 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Lan- desverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wort- laut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXAN- DER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018 [BSK StGB], N. 5 zu Art. 66d StGB). Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwin- gende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier, welches in Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 3 FoK verankert ist und – unabhängig von einer allfälligen von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr – ab- -9- solut gilt (FANNY DE WECK, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 66d StGB; STEPHAN SCHLEGEL, in: WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020 [Kom- mentar StGB], N. 3 zu Art. 66d StGB). Die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Aufschubgründe führen – soweit sie als erfüllt zu erachten sind – zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landes- verweisung. 2.1.2. In Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit aufgeführt ist die Unmöglichkeit des Vollzugs, worunter namentlich technische Hindernisse verstanden werden, wie bspw. die Weigerung der Heimatbehörde, für die betroffene Person Reisepapiere auszustellen. Die Nennung ist denn auch entbehrlich, ist der Aufschub des Vollzugs doch gezwungenermassen logische Konsequenz der Unmöglichkeit (DE WECK, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d StGB). Ebenfalls nicht genannt wird der – aus dem Ausländerrecht bekannte – Aufschubgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen (Bürger-)Kriegs oder einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgeschoben werden müsse, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bürgerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Unzumutbarkeit" ge- nannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch DE WECK, a.a.O., N. 5 zu Art. 66d StGB und SCHLEGEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d StGB). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesverweisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinausgehende Schranken berücksichtigt werden müssen und es folg- lich zu einem Aufschub kommen kann, wenn der Vollzug aus menschen- rechtlicher Perspektive im konkreten Einzelfall zu einer qualifizierten Un- verhältnismässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, in: BERNHARD EHRENZELLER/PATRICIA EGLI/PETER HETTICH/PETER HONGLER/BENJAMIN SCHINDLER/STEFAN G. SCHMID/RAINER J. SCHWEIZER[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 1 – 72, 4. Aufl. 2023 [Kommentar BV], N. 41 zu Art. 25 BV). - 10 - 2.1.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Umstände die Voll- zugsbehörde (noch) prüfen muss, wenn gegen den Vollzug einer rechts- kräftig angeordneten Landesverweisung der Rechtsmittelweg beschritten wird. Hierzu hat das Bundesgericht folgende Grundsätze etabliert: Vollzugshindernisse, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben oder aber eine andere Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen, sind bereits im Rahmen der bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landes- verweisung vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Denn obwohl das Gesetz sowohl das flüchtlingsrecht- liche als auch das allgemein gültige menschenrechtliche Rückschiebungs- verbot erst in Art. 66d StGB aufgreift, erfasst bereits die Interessenabwä- gung nach Art. 66a Abs. 2 StGB sämtliche wesentlichen Aspekte und damit auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Selbstredend ist diese Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht auf die Verhältnisse beschränkt, wie sie im Zeitpunkt des Sachurteils definitiv bestimmbar sind. Darüber hinaus ist den flücht- lingsrechtlichen und/oder übrigen völkerrechtlich zwingenden Bestimmun- gen auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt neben der Prüfung der tat- sächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht (zum Ganzen: BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.5 ff. = Pra 2022 Nr. 36, und Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies – wie gesehen – aller- dings nur so weit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbar- keit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Pro- gnose in den Sachentscheid eingeflossen sind (BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.6 = Pra 2022 Nr. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafgericht berücksichtigten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug derselben massgeblich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Prüfung die Vollzugsbehörde denn auch nicht davon, zu berücksichtigen, dass eine Rückschaffung der betroffenen Person bspw. aus gesundheitli- chen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.7 = Pra 2022 Nr. 36). 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) – mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – keine Anwendung findet. Umstritten und nachfol- gend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerde- führer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen. - 11 - 2.3. 2.3.1. In seinem Bericht vom 21. August 2023 führte das SEM aus, dass in Af- ghanistan eine erhebliche Rechtsunsicherheit herrsche und die Kapazitä- ten der Justiz beschränkt seien. Dem SEM lägen keine Erkenntnisse dar- über vor, dass sich die Taliban gegenüber einer Doppelbestrafung positio- niert hätten. Den Akten seien aber keine Hinweise zu entnehmen, dass die Taliban von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und seiner Verurteilung Kenntnis erhalten hätten. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten um gemeinrechtliche Delikte ohne politischen Charakter und ohne Bezug zu Afghanistan und den aktuellen Machthabern. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Taliban kein be- sonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Insgesamt liege kein Nachweis von Gründen für die Annahme einer tatsächlichen Gefährdung im Falle einer Rückkehr i.S.v. Art. 3 EMRK vor. In den Akten finde sich sodann kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befände, so dass er im Falle eines Wegweisungsvollzugs mit dem sicheren Tod rechnen müsste (MI-act. 216 f.). Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA), Afghanistan – Country Focus, Decem- ber 2023, Ziff. 4.11.4., S. 99 ff. (abrufbar unter https://euaa.euro- pa.eu/publications/afghanistan-country-focus). Danach verfügen die Tali- ban nur über minimale Hintergrundinformationen über zurückkehrende Personen. Primär könnten hochrangige Personen, zu denen der Beschwer- deführer aber nicht zu zählen ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme bekommen. Solange man keine Probleme mit den De-facto-Be- hörden habe, sei es jedoch möglich zurückzukehren. 2.3.2. 2.3.2.1. Gemäss der Herkunftsländerinformation "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile" des SEM, Sektion Analysen, vom 15. Februar 2022 (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international- rueckkehr/herkunftslaender.html) sind Angehörige folgender Risikogrup- pen sowie deren Familienangehörige seit der Machtübernahme durch die Taliban möglicherweise einer erhöhten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt (Focus Afghanistan, S. 10 ff.): • Mitarbeiter der bisherigen Regierung. • Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Natio- naler Sicherheitsdienst, paramilitärische Formationen und Milizen). • Ehemalige Mitarbeiter der internationalen Truppen. • Mitarbeiter internationaler Organisationen, NGOs und Botschaften. - 12 - • Menschenrechtsaktivisten. • Medienschaffende. • Angehörige religiöser/ethnischer Minderheiten. • Frauen. • "Verwestlichte" Personen und Rückkehrer aus dem Ausland. • Kunstschaffende. Ausserdem lassen sich anhand der in diesem Dokument genannten Bei- spiele und Einschätzungen folgende Faktoren identifizieren, die das Risiko – zusätzlich zur Zugehörigkeit zu den soeben erwähnten Gruppen – für eine Person erhöhen können (Focus Afghanistan, S. 50 f.): • Direkte Beteiligung an der Bekämpfung der Taliban, z.B. Sicher- heitskräfte, Richter, Staatsanwälte, Gefängnispersonal; innerhalb dieser Personengruppe insbesondere Personen in höheren Rän- gen sowie Angehörige des Nationalen Sicherheitsdiensts (NSD). • Sichtbare Aktivität, z.B. an einem Checkpoint. • Lokal bekannte Aktivität, z.B. im Rahmen der Lokalpolizei (Afghan Local Police). • Bestehende Spannungen mit Taliban-Kämpfern aufgrund privater Umstände, z.B. Streit um Land, Wasser, Ehre, lokale Rivalitäten. • Exponiertes Vertreten von Werten, die jenen der Taliban zuwider- laufen, z.B. Menschenrechte und Frauenrechte im Rahmen von Veranstaltungen mit westlichem Publikum oder gegenüber Medien. • Fehlender Schutz durch einflussreiche Personen, z.B. Clanälteste (v.a. in paschtunischen Gebieten). 2.3.2.2. Aus seinen Aussagen im Asylverfahren (MI-act. 2 ff.) und dem Asylent- scheid des SEM (MI-act. 43 ff.) geht nicht hervor, dass der Beschwerde- führer einer solchen Risikogruppe zuzuordnen wäre. Seine Darstellung, dass die Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen, erachtete das SEM als nicht glaubhaft, weshalb es das Asylgesuch abwies (MI-act. 46 f.). Seit der Machtübernahme der Taliban ist nichts über Zwangsrekrutierungen durch diese bekannt geworden (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, May 2024, Ziff. 3.6, S. 39 ff. [abrufbar unter https://euaa.euro- pa.eu/publications/country-guidance-afghanistan-may-2024]). Deshalb ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban zwangsweise rekrutiert werden würde. Zu dis- kutieren ist höchstens die Kategorie "Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland" (vgl. dazu im Einzelnen Focus Afghanistan, S. 43 f.). Der Be- schwerdeführer gehört jedoch nicht der den Taliban als stärker "verwest- licht" geltenden Bevölkerungsgruppe der Hazara, sondern derjenigen der Paschtunen (der grössten Bevölkerungsgruppe in Afghanistan) an (MI- act. 5). Ausserdem hatte er Afghanistan nicht erst nach der Machtergrei- - 13 - fung der Taliban 2021 nach vorangegangener Zusammenarbeit mit den "Besatzern", sondern bereits 2017 in Richtung Westen verlassen. Über pro- westliche oder talibankritische Äusserungen des Beschwerdeführers, ins- besondere auf Social Media-Plattformen, ist nichts bekannt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als "verwestlicht" angesehen würde. Dass der (bei seiner Ausreise noch minderjährige) Beschwerdeführer in Af- ghanistan politisch aktiv gewesen wäre und damit die frühere, "prowestli- che" Regierung seines Heimatlands unterstützt hätte, macht er nicht gel- tend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insgesamt deutet somit nichts darauf hin, dass der Lebensstil und die Wert- vorstellungen des Beschwerdeführers von den Taliban als "abtrünnig" an- gesehen werden würden. Es ist daher mit der Vorinstanz bzw. dem SEM nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban am Beschwerdeführer ha- ben könnten. 2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Risi- kofaktoren vorliegen und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, die Aufmerksamkeit der Taliban in Afghanistan auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im Falle des Vollzugs der Landesverweisung menschenrechtswidrigen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 2.4. Hinsichtlich der im Arztbericht vom 3. Oktober 2023 des Zentrums für Ab- hängigkeitserkrankungen der PDAG diagnostizierten gesundheitlichen Be- schwerden (Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom [ICD-10 F12.2]; psychische und Verhaltensstörun- gen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch, aktuell abstinent [ICD-10 F10.1]; psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch, aktuell abstinent [ICD-10 F14.1]; Anpassungsstörungen [ICD-10 F43.2], Differentialdiagnose: leichte depressive Episode [ICD-10 F32.0]) ist darauf hinzuweisen, dass eine Unzumutbarkeit des Vollzugs aus gesundheitlichen Gründen nur dann angenommen werden kann, wenn eine dringend not- wendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht verfügbar ist und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung im Falle einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zu Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimat- staat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende Behand- lung grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 14 - D-2393/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 7.3.3; siehe auch vorne Erw. II/2.1.2). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche medizinische Notlage. Dies gilt umso mehr, als im Beschwerdeverfahren weder Angaben zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands gemacht noch – zum allfälligen Nachweis eines solchen – entspre- chende ärztliche Berichte oder Atteste vorgelegt wurden. Nachdem seit dem ärztlichen Bericht der PDAG vom 3. Oktober 2023 keine derartigen Unterlagen mehr eingingen, ist davon auszugehen, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 des Zentrums für Abhängigkeitserkran- kungen der PDAG (MI-act. 258) noch aus der Behandlungsbestätigung der Suchtberatung ags vom 2. Oktober 2023 (MI-act. 259) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Probleme auf Medikamente angewiesen wäre. In Bezug auf Alkohol und Kokain wurde der Beschwerdeführer als aktuell abstinent eingestuft, weshalb nicht zu be- fürchten ist, dass er aufgrund seiner Drogensucht inhaftiert würde (vgl. dazu die Herkunftsländerinformation "Focus Afghanistan, Justiz unter der Taliban-Interimsregierung" des SEM, Sektion Analysen, vom 1. September 2022 [abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internatio- nal-rueckkehr/herkunftslaender.html], S. 15 f.). Die leicht depressive Episode hing zusammen mit dem in Aussicht stehenden Vollzug der Landesverweisung (MI-act. 258). Dass der Beschwerdeführer aktuell auf Medikamente angewiesen wäre, die er in seinem Heimatland nicht beschaffen könnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gestellten Diagnosen erscheint der Vollzug als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde (act. 15 f.) nichts zu ändern. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht die gleiche ärztliche bzw. psychologische Betreuung zur Verfügung stehen wird wie in der Schweiz, führt unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Rechtsprechung und angesichts der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis zu begründen ver- mag. 2.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die letzte (zwangsweise) Ausschaffung nach Afghanistan 2019 stattgefunden habe und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt habe (act. 13 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände nicht zu einem Aufschub des Vollzugs - 15 - der Landesverweisung gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB führen. Vielmehr wird das MIKA zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen haben, ob die Rückschaffung tatsächlich möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 14 f.) kann aus dem Verzicht auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener In- formationssystem (SIS) durch das Strafgericht ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Vollzug der Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben wäre. Weder das MIKA als Vollzugsbehörde noch das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz haben zu prüfen, ob der Entscheid des Strafgerichts betreffend die Schwere der Straftaten und – damit verbunden – die Ausschreibung im SIS korrekt war. Es ist auch nicht Sache des MIKA oder des Verwaltungsgerichts, die vom Strafgericht im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz bei der Frage, ob die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist, zu überprüfen oder erneut vorzunehmen. Aus dem in der Beschwerde (act. 14) zitierten BGE 147 IV 340 kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.6. Mit seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwer- deführer im Weiteren erneut gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Lan- desverweisung. Über die Zumutbarkeit hat das Bezirksgericht Zofingen als die Landesverweisung anordnendes Strafgericht bereits (rechtskräftig) ent- schieden (vgl. MI-act. 166 ff.). Im Vollzugsverfahren ist der Vollzug nur noch im Rahmen von Art. 66d StGB zu überprüfen. Die Frage der generel- len Zumutbarkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Aufschub des Vollzugs sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2021 vom 8. September 2021, Erw. 4.6; vgl. auch vorne Erw. 2.1.3). Erforderlich ist vielmehr eine Gefährdungslage bzw. eine aus menschenrechtlicher Sicht qualifizierte Unzumutbarkeit. Diese wäre auch nur dann anzunehmen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers bestünde (Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. vorne Erw. 2.1.2). Der Beschwerdeführer befindet sich zweifellos in einer schwierigen Situa- tion. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich alle auszuschaffenden afghanischen Staatsangehörigen befinden. Eine unmit- telbare Gefährdung des Beschwerdeführers, welche den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung gebieten würde, ist aufgrund der Akten und den vorstehenden Erwägungen nicht gegeben. Zur aktuellen Sicher- heitslage in Afghanistan stellte der österreichische Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 2024 fest, dass in keiner Provinz Afghanistans die Gewalt ein - 16 - solches Ausmass erreicht, dass bei blosser Anwesenheit eine ernsthafte Lebensbedrohung besteht. Im Vergleich zur Situation unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban hat sich die Sicherheitslage vielmehr insofern verändert, als keine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (mehr) vorliegt (Erkenntnis des österreichi- schen Verfassungsgerichtshofs E 746/2024 vom 13. Juni 2024, Erw. 4.2 [abrufbar unter https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-E- 746_2024-vom-13.06.2024.pdf]). Der Vollzug der Landesverweisung nach Afghanistan erweist sich damit in Bezug auf den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse seit der Machtübernahme der Ta- liban Mitte August 2021 nicht als unzulässig i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB. 2.7. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mithin keine Verletzung zwingenden Verfassungs- oder Völkerrechts (namentlich des menschen- rechtlichen Rückschiebungsverbots) darzutun. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass dem Vollzug der gegen den Be- schwerdeführer angeordneten Landesverweisung keine zwingenden Be- stimmungen des Völkerrechts gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegen- stehen. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG ). 2. 2.1. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und MLaw Cora Schmid, Rechtsanwältin, Zü- rich, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt (act. 30 f.). - 17 - 2.2. Unterliegt – wie hier – die unentgeltlich prozessierende Partei, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons und ist die unentgeltliche Rechtsver- treterin bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter durch den Kanton ange- messen zu entschädigen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die unentgeltlich prozessierende Partei ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsver- treterin bzw. dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichts- kasse für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind der unentgeltlich prozessierenden Partei vorzumerken. 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse aus- zurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 293.00, gesamthaft Fr. 1'493.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 18 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der unentgeltlich prozessierende Be- schwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, so- bald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltliche Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) die Oberstaatsanwaltschaft (mit Rückschein) Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder