neute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 13). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.