Die Vorinstanz hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (act. 11). Angesichts des Alters der heute 33-jährigen Beschwerdeführerin, ihrer Sozialisierung im Kosovo und ihrer Sprachkenntnisse wäre ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland auch dann zuzumuten, wenn sie sich ihr soziales Netzwerk neu aufbauen müsste, was jedoch kaum der Fall sein dürfte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre.