Der blosse Umstand, dass die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt als gelungen betrachtet werden kann und dass sie eine alleinstehende Frau ist, reicht entgegen den entsprechenden (sinngemässen) Vorbringen in der Beschwerdeschrift (act. 34) nicht aus, um von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG auszugehen. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (act.