5.3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz während ihres inzwischen dreijährigen Aufenthalts in sprachlicher Hinsicht als ausreichend und in sozialer sowie wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen zu bezeichnen (act. 12). Eine derart ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse, dass infolgedessen ihr weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre, ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu attestieren. Die Beschwerde enthält denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden (act.