5.3.1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zwar offensichtlich konfliktbelastet war und Spannungen im familiären Zusammenleben bestanden. Diese Konflikte allein genügen jedoch nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu begründen. Trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen ehelichen Verhältnisse befand sie sich nicht in der für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erforderlichen Zwangslage, sich zwischen dem unzumutbaren Festhalten an der Ehe und der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.