5.3.1.3. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Trennung spricht gegen die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt. So erklärte sie anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme am 31. März 2022, dass sie ihren Ehemann nach wie vor liebe und hoffe, wieder mit ihm zusammenzukommen (MI-act. 154, 157). Solche Aussagen sind mit der Behauptung fortgesetzter schwerwiegender Misshandlung durch den Ehemann zumindest schwer vereinbar.