Schliesslich stösst die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz hätte nicht unbesehen auf die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden in deren Einstellungsverfügung abstellen dürfen (act. 22, Ziffer 3.5), ins Leere. Abgesehen davon, dass der Vorwurf in dieser absolut vorgebrachten Form ungerechtfertigt ist, steht es den Migrationsbehörden durchaus zu und ist es bisweilen gar angezeigt, auf detaillierte und überzeugende Würdigungen der Strafverfolgungsbehörden abzustellen. Dies umso mehr, wenn die Würdigung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist.