5.3.1.2. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, was ihre Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Insbesondere der Vorwurf der sexuellen Nötigung wirft Fragen auf, da dieser erst im Rahmen der Strafanzeige vom 3. Oktober bzw. 9. November 2021 erhoben wurde. Bereits bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme am 21. September 2021 hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, derartige Vorwürfe zu erheben.