Schwägerinnen im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Berichte zwar davon auszugehen, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit der Schwiegermutter und der Schwägerin in der Schweiz von Problemen geprägt war. Dass die Beschwerdeführerin psychische Übergriffe während des knapp zweimonatigen ehelichen Zusammenlebens erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung einzustufen wären, wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht.