Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die behauptete eheliche Gewalt nicht hinreichend belegt und damit nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin zwei Berichte des Professionellen Dienstes für psychische Gesundheit, Prishtina, vom 27. August 2021 (MI-act. 311) und vom 30. November 2021 eingereicht (MI-act. 313), beide unterzeichnet durch den gleichen Neuropsychiater, wobei einzig der zweite Bericht in vollständiger Übersetzung vorliegt (MI-act. 312), während der erste Bericht unvollständig übersetzt eingereicht wurde (MI-act. 314).