5.3.1.1. Wie die Vorinstanz richtig eingeräumt hat, kann allein aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den mutmasslichen Aggressor eingestellt wurde, nicht geschlossen werden, es läge keine eheliche Gewalt vor. Wurde ein Strafverfahren eingestellt, obliegt es der behauptenden Partei, die angebliche eheliche Gewalt zu substanziieren und soweit zu belegen, dass diese als glaubhaft erscheint. Hierzu sind weitere Beweise oder Indizien wie beispielsweise ärztliche Atteste, Polizeiberichte oder Berichte von Frauenhäusern vorzulegen, welche auf das Vorliegen ehelicher Gewalt schliessen lassen.