50 Abs. 1 lit. b AIG auch Gewalt durch Dritte – d.h. andere Personen als den Ehepartner – eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen, sofern der Täter oder die Täterin mit dem nachgezogenen Ehegatten im gleichen Haushalt oder anderweitig in enger (familiärer) Gemeinschaft zusammenlebt. Unter den genannten Voraussetzungen kann eheliche Gewalt im Sinne des AIG insbesondere auch von den Schwiegereltern des im Familiennachzug zugelassenen Ehegatten ausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1).