Insgesamt hätten der Ehemann, vor allem aber dessen Mutter und Schwester durch systematische Misshandlung Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausgeübt (act. 25). Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann eingestellt worden sei (act. 32 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz bereits gut integriert und ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei als alleinstehende Frau gefährdet (act. 33 f.).