1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und ihre Wiedereingliederung im Kosovo stark gefährdet erscheine (act. 21 ff., 33 f.). Bezüglich des Vorliegens ehelicher Gewalt führt sie aus, dass sie von ihrem Ehemann mehrmals wöchentlich zum Oralverkehr gezwungen worden sei. Darüber -7-