100 % befördert worden sei (act. 44 ff.). Die Eingabe wurde samt Beilage am 9. August 2024 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 47 f.). Am 9. August 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine E-Mail der Beschwerdeführerin an das MIKA betreffend ihr Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums ein. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde diese der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 49 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: