Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 41). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die vorinstanzliche Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet (act. 42 f.).