Am 30. August 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. April 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 279 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. August 2023 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 290 ff.). -4- Am 7. November 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):