Am 1. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, seit dem 18. Januar 2022 gerichtlich getrennt zu sein (MI-act. 139 f.). Infolge der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte das MIKA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2022 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (MI-act. 165 f.).