Am 21. September 2021 reiste die Beschwerdeführerin allein wieder in die Schweiz ein und meldete sich am Schalter der Regionalpolizei Q._____ (MI-act. 124, 135). Im Rahmen der noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab sie an, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt psychischer Natur geworden zu sein (MI-act. 120 ff.). Die diesbezüglichen Vorwürfe richteten sich gegen ihren Ehemann sowie dessen Mutter und Schwestern (MI-act. 124).