In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 25. April 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 11. Mai 2021 eine bis zum 30. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 109, 111). Fortan lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann sowie dessen Eltern und einer seiner Schwestern zusammen in einer 4 ½-Zim- merwohnung in Q._____ (MI-act. 92, 124 f.). Am 28. Juni 2021 reiste die Familie gemeinsam in den Kosovo, kehrte jedoch ohne die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück (MI-act. 125 f., 135).