Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.419 / dh / we ZEMIS [***] (E.2023.092) Art. 71 Urteil vom 4. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Beschwerde- B._____, von Kosovo führerin vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 7. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin (geb. tt.mm.jjjj, kosovarische Staatsangehörige) heiratete am 30. Mai 2019 in Shtime, Kosovo, den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C._____ (geb. tt.mm.jjjj). Nachdem das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 2. November 2020 auf ein erstes Gesuch um Familiennachzug mangels Mitwirkung nicht eingetreten war, bewilligte es am 11. Februar 2021 den Nachzug der Beschwerdeführerin und stellte glei- chentags eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) aus (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7, 43 ff., 104 f., 106). In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 25. April 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 11. Mai 2021 eine bis zum 30. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 109, 111). Fortan lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann sowie dessen Eltern und einer seiner Schwestern zusammen in einer 4 ½-Zim- merwohnung in Q._____ (MI-act. 92, 124 f.). Am 28. Juni 2021 reiste die Familie gemeinsam in den Kosovo, kehrte jedoch ohne die Beschwerde- führerin in die Schweiz zurück (MI-act. 125 f., 135). Am 6. Juli 2021 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem MIKA telefonisch mit, dass er sich von der Beschwerdeführerin getrennt habe, da es ihr nur um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegangen sei (MI- act. 112). Die zuständigen Einwohnerdienste datierten die freiwillige Tren- nung der Eheleute auf den 27. Juni 2021 (MI-act. 113). Mit E-Mail vom 9. Juli 2021 informierte der Ehemann der Beschwerdeführerin das MIKA über das hängige Scheidungsverfahren und reichte gleichzeitig als Beilage eine ins Deutsche übersetzte Klage auf Auflösung der Ehe an das Grund- gericht Ferizaj, Kosovo, vom 2. Juli 2021 ein (MI-act. 114 f., 117). Am 21. September 2021 reiste die Beschwerdeführerin allein wieder in die Schweiz ein und meldete sich am Schalter der Regionalpolizei Q._____ (MI-act. 124, 135). Im Rahmen der noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab sie an, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt psychischer Natur geworden zu sein (MI-act. 120 ff.). Die diesbezüglichen Vorwürfe richteten sich gegen ihren Ehemann sowie dessen Mutter und Schwestern (MI-act. 124). Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2022 (rich- tig: 3. Oktober 2021; eingereicht am 9. November 2021) erstattete die Be- schwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafan- zeige gegen ihren Ehemann wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehr- facher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung (MI-act. 196 ff., 274). In der -3- Folge wurde am 31. März 2022 eine zweite polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt (MI-act. 142 ff.) und am 16. Mai 2022 der Ehemann als beschuldigte Person einvernommen (MI-act. 202 ff.). In Er- gänzung zur ersten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, auch Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein (MI-act. 150 ff.). Am 1. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, seit dem 18. Januar 2022 gerichtlich getrennt zu sein (MI-act. 139 f.). Infolge der Aufgabe des eheli- chen Zusammenlebens stellte das MIKA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2022 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbe- willigung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (MI-act. 165 f.). Nach wiederholten Frist- erstreckungen und erfolgtem Anwaltswechsel nahm die Beschwerde- führerin schliesslich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2022 Stellung und liess dabei die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli- gung, eventualiter die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen Strafverfahrens gegen ihren Ehemann bean- tragen (MI-act. 189 ff.). In der Folge wurde das ausländerrechtliche Verfah- ren seitens des MIKA mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 bis auf Weiteres sistiert und der Beschwerdeführerin eine Anwesenheitsbestätigung mit Gültigkeit bis zum 31. März 2023 ausgestellt (MI-act. 225 f., 227). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdefüh- rerin ein (MI-act. 243 ff.). Hierauf nahm das MIKA am 30. März 2023 das während des Strafverfahrens sistierte ausländerrechtliche Verfahren wie- der auf, stellte der Beschwerdeführerin erneut die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum in Aussicht und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (MI-act. 254 ff.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2023 (MI-act. 269 ff.). Am 30. August 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. April 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführe- rin und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 279 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. August 2023 liess die Beschwer- deführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 290 ff.). -4- Am 7. November 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2023 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte fol- gende Anträge (act. 15 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 7. November 2023 sei aufzuheben und das MIKA sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von B._____ ordentlich zu verlängern. 2. Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 7. November 2023 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates -. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwä- gungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte auffor- derungsgemäss die Akten ein (act. 41). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die vorinstanzliche Beschwerdeantwort der Beschwerdeführe- rin zur Kenntnisnahme zugestellt und auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet (act. 42 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 7. August 2024 eine Arbeitsbestätigung vom 30. Juli 2024 ein, wonach die Beschwerdefüh- rerin nach wie vor in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsver- hältnis mit der E._____ AG stehe und aufgrund ihrer sehr guten Leistungen per Oktober 2023 vom Zimmermädchen 80 % zur Allrounderin Hotellerie -5- 100 % befördert worden sei (act. 44 ff.). Die Eingabe wurde samt Beilage am 9. August 2024 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 47 f.). Am 9. August 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine E-Mail der Beschwerdeführerin an das MIKA betreffend ihr Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums ein. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde diese der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 49 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 7. November 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- über-prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundes- -6- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz niederlassungsberechtigter Ehemann hätten sich am 27. Juni 2021 getrennt. Von einer Wiederauf- nahme der ehelichen Gemeinschaft könne aufgrund der Akten nicht aus- gegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch im Rahmen des nachehelichen Här- tefalls nach Art. 50 AIG. Zum einen habe das eheliche Zusammenleben unbestrittenermassen weniger lang gedauert als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre (act. 5). Zum anderen sei eheliche Ge- walt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. Dies begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann bzw. dessen Mutter und Schwestern seien ihr gegenüber wiederholt sexuell bzw. psychisch übergriffig gewor- den, insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien (act. 5 ff., 11). Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, insbesondere, da die soziale Wiedereingliederung der Be- schwerdeführerin im Kosovo als nicht stark gefährdet erscheine. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen und mit der Wegweisung werde nicht in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) eingegriffen (act. 11 ff.). 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und ihre Wiedereinglie- derung im Kosovo stark gefährdet erscheine (act. 21 ff., 33 f.). Bezüglich des Vorliegens ehelicher Gewalt führt sie aus, dass sie von ihrem Ehemann mehrmals wöchentlich zum Oralverkehr gezwungen worden sei. Darüber -7- hinaus sei sie massivem psychischem Druck und Kontrolle durch Familien- angehörige ausgesetzt gewesen, insbesondere durch die in der gemeinsa- men Wohnung lebende Mutter und Schwester des Ehemannes. Diese hät- ten sie ständig beleidigt, erniedrigt und wie eine Sklavin behandelt. Ihr sei der freie Zugang zu Nahrung verwehrt worden und sie habe die Wohnung nicht selbständig verlassen dürfen (act. 23 f.). Ausserdem sei sie von ihrem Ehemann zur Einnahme von Medikamenten gezwungen worden (act. 26). Insgesamt hätten der Ehemann, vor allem aber dessen Mutter und Schwes- ter durch systematische Misshandlung Macht und Kontrolle über die Be- schwerdeführerin ausgeübt (act. 25). Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann eingestellt worden sei (act. 32 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an- gesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz bereits gut integriert und ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei als alleinstehende Frau ge- fährdet (act. 33 f.). 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus ei- ner ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich -8- nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeits- prüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/2.1). Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehefrau eines Niederlassungsberechtigten ab Mai 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit dem 27. Juni 2021 getrennt von ihrem Ehe- mann lebt, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungsertei- lung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerde- führerin infolge der Trennung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft in der Schweiz weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4 f.). 5. 5.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn -9- dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine be- sondere Härte widerfahren würde. 5.2.2. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (einge- hend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21). Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - 10 - - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentli- chen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenste- hen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbe- gründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.2.4. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 3 lit. b des Über- einkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konven- tion; SR 0.311.35) fallen sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben. Entsprechend kann mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch Gewalt durch Dritte – d.h. andere Personen als den Ehepartner – eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen, sofern der Täter oder die Täterin mit dem nachgezogenen Ehegatten im gleichen Haushalt oder anderweitig in enger (familiärer) Gemeinschaft zusammenlebt. Unter den genannten Voraussetzungen kann eheliche Gewalt im Sinne des AIG insbesondere auch von den Schwiegereltern des im Familiennachzug zugelassenen Ehe- gatten ausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt sowohl durch ihren Ehemann als auch durch dessen Familie geworden zu sein. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen auseinanderge- setzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von eheli- - 11 - cher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AIG auszugehen ist. Dies insbesondere für den Fall, dass eheliche Gewalt durch Ausübung psychischen Drucks geltend gemacht wird bzw. die Gewaltausübung durch andere Familienmitglieder erfolgt sein soll (act. 5 ff., 10). Weiter hat die Vor- instanz zutreffend dargelegt, dass und wie die behauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwen- dung gelangt (act. 5 f.). 5.3.1.1. Wie die Vorinstanz richtig eingeräumt hat, kann allein aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den mutmasslichen Aggressor eingestellt wurde, nicht geschlossen werden, es läge keine eheliche Gewalt vor. Wurde ein Strafverfahren eingestellt, obliegt es der behauptenden Partei, die angebliche eheliche Gewalt zu substanziieren und soweit zu belegen, dass diese als glaubhaft erscheint. Hierzu sind weitere Beweise oder Indi- zien wie beispielsweise ärztliche Atteste, Polizeiberichte oder Berichte von Frauenhäusern vorzulegen, welche auf das Vorliegen ehelicher Gewalt schliessen lassen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin die behauptete eheliche Gewalt nicht hinreichend belegt und damit nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin zwei Berichte des Professionellen Dienstes für psychische Gesundheit, Prishtina, vom 27. August 2021 (MI-act. 311) und vom 30. November 2021 eingereicht (MI-act. 313), beide unterzeichnet durch den gleichen Neu- ropsychiater, wobei einzig der zweite Bericht in vollständiger Übersetzung vorliegt (MI-act. 312), während der erste Bericht unvollständig übersetzt eingereicht wurde (MI-act. 314). Beide Berichte nennen als übereinstim- mende Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung, der erste Be- richt zusätzlich eine Panikstörung (MI-act. 311: F 41.0, vermutlich nach ICD-10). Einzig im unvollständig übersetzten Bericht vom 27. August 2021 ist die Rede von kontinuierlich ausgeübter psychischer Gewalt, ausgeübt durch die Schwiegermutter und die drei Schwägerinnen. Worin sich diese Gewalt konkret manifestiert haben soll, wird jedoch nicht erwähnt. Im zwei- ten Bericht wird gar kein Bezug mehr zur Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung hergestellt, sondern einzig erwähnt: "Psychische Ge- sundheitsprobleme sind das Ergebnis ständiger psychischer Gewalt" (MI- act. 312). Beide Berichte wurden Monate nach der Trennung verfasst und stützen sich einzig auf Aussagen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der seit der Trennung vergangenen Zeit können den Berichten auch keine per- sönlichen Wahrnehmungen des Verfassers der Berichte entnommen werden, welche Rückschlüsse auf den Zustand der Beschwerdeführerin nach der Trennung zulassen würden. Dass dem ersten Bericht mit Blick auf erlittene häusliche Gewalt keine grosse Beweiskraft zukommt, ergibt sich zudem daraus, dass dieser von psychischer Gewalt spricht, welche durch drei Schwägerinnen ausgeübt worden sein soll. Effektiv massgebend wäre aber nur häusliche Gewalt, welche durch ein Familienmitglied, welches im gleichen Haushalt lebte, ausgeübt wird. Nachweislich lebte nur eine der - 12 - Schwägerinnen im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Berichte zwar davon auszugehen, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit der Schwiegermutter und der Schwägerin in der Schweiz von Problemen geprägt war. Dass die Be- schwerdeführerin psychische Übergriffe während des knapp zweimonati- gen ehelichen Zusammenlebens erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung einzustufen wären, wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. 5.3.1.2. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Be- schwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, was ihre Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Insbesondere der Vorwurf der sexuellen Nötigung wirft Fragen auf, da die- ser erst im Rahmen der Strafanzeige vom 3. Oktober bzw. 9. November 2021 erhoben wurde. Bereits bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme am 21. September 2021 hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegen- heit gehabt, derartige Vorwürfe zu erheben. Es bleibt unklar, weshalb ein derart schwerwiegender Vorwurf erst zu einem späteren Zeitpunkt vorge- bracht wurde, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, im September 2021 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, "um für ihr Recht zu kämpfen" (MI-act. 126). Jedenfalls vermag das von der Beschwerdeführerin in die- sem Zusammenhang angeführte Argument, ihr stehe gestützt auf Art. 169 Abs. 4 StPO ein Aussageverweigerungsrecht betreffend Fragen der Intim- sphäre zu, die späte Anzeigeerstattung nicht zu erklären (vgl. act. 26). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch im Be- schwerdeverfahren weiterhin geltend, sie habe bei der ersten Einvernahme keine Gelegenheit gehabt, sich zu den sexuellen Übergriffen zu äussern, da entsprechende Fragen nicht gestellt worden seien (act. 26). Auch dieses Argument überzeugt jedoch nicht. Selbst wenn keine expliziten Fragen zu sexuellen Übergriffen gestellt wurden, hätte sie im Rahmen der gestellten Fragen, insbesondere zu den Veränderungen in der Ehe und den Verhal- tensweisen ihres Ehemannes (vgl. MI-act. 124), die Möglichkeit gehabt, solche Vorfälle anzusprechen. Insbesondere die Frage 58 der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2021, welche ausdrücklich nach der An- wendung von Gewalt durch den Ehemann oder dessen Familie fragte, hätte Anlass gegeben, dies zur Sprache zu bringen. Stattdessen beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die Angabe, dass höchstens der Ton er- hoben worden sei, es jedoch keine physische Gewalt gegeben habe (MI- act. 128). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ein und derselben polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2022 unterschiedliche Auffassungen darüber äusserte, was sie unter "Gewalt" verstehe. Zuerst gab sie an, von ihrem Ehemann an den Haaren gepackt worden zu sein - 13 - (MI-act. 154), um später zu schildern, dass Gewalt für sie etwas Psychi- sches sei und nicht, wenn man jemanden schlage (MI-act. 156). Diese widersprüchlichen Schilderungen innerhalb derselben Befragung lassen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin in einem fraglichen Licht erscheinen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten sexuel- len Übergriffe ihres Ehemannes erst in der zweiten polizeilichen Einver- nahme erwähnte, fällt auf, dass in keinem der beiden Berichte des Neu- ropsychiaters vom 21. August 2021 und vom 11. November 2021 sexuelle Übergriffe oder anderweitige Gewaltanwendungen des Ehemannes er- wähnt werden. Schliesslich stösst die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Vor- instanz hätte nicht unbesehen auf die Einschätzung der Strafverfolgungs- behörden in deren Einstellungsverfügung abstellen dürfen (act. 22, Ziffer 3.5), ins Leere. Abgesehen davon, dass der Vorwurf in dieser absolut vorgebrachten Form ungerechtfertigt ist, steht es den Migrationsbehörden durchaus zu und ist es bisweilen gar angezeigt, auf detaillierte und über- zeugende Würdigungen der Strafverfolgungsbehörden abzustellen. Dies umso mehr, wenn die Würdigung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Insgesamt steht damit fest, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Ehemannes sexuelle Übergriffe erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren wären. 5.3.1.3. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Trennung spricht gegen die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt. So erklärte sie anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme am 31. März 2022, dass sie ihren Ehemann nach wie vor liebe und hoffe, wieder mit ihm zusammenzukommen (MI-act. 154, 157). Solche Aussagen sind mit der Behauptung fortgesetzter schwerwiegender Misshandlung durch den Ehemann zumindest schwer vereinbar. 5.3.1.4. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, im Juli 2021 von ihrem Ehemann und dessen Familie gegen ihren Willen im Kosovo zurückgelassen gewor- den zu sein (act. 30). Selbst wenn dem so wäre, ist fraglich, inwiefern daraus auf einen nachehelichen Härtefall aufgrund erlittener häuslicher Ge- walt geschlossen werden könnte. Dies umso weniger, als die Beschwerde- führerin offenbar ohne Weiteres in der Lage war, wenige Wochen später selbständig in die Schweiz zurückzukehren. - 14 - 5.3.1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zwar offensichtlich konfliktbelastet war und Spannun- gen im familiären Zusammenleben bestanden. Diese Konflikte allein genü- gen jedoch nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu begründen. Trotz der von der Beschwer- deführerin geltend gemachten schwierigen ehelichen Verhältnisse befand sie sich nicht in der für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erfor- derlichen Zwangslage, sich zwischen dem unzumutbaren Festhalten an der Ehe und der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. 5.3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz während ihres inzwischen dreijährigen Aufenthalts in sprachlicher Hinsicht als ausreichend und in sozialer sowie wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen zu bezeichnen (act. 12). Eine derart ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizeri- schen Verhältnisse, dass infolgedessen ihr weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre, ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu attes- tieren. Die Beschwerde enthält denn auch keine substanziierten Vor- bringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden (act. 33 f.). Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist daher zu verneinen. Der blosse Umstand, dass die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt als gelungen betrachtet werden kann und dass sie eine alleinstehende Frau ist, reicht entgegen den entsprechenden (sinngemäs- sen) Vorbringen in der Beschwerdeschrift (act. 34) nicht aus, um von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdefüh- rerin im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG auszugehen. Die Vorinstanz hat zu- dem zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (act. 11). Angesichts des Alters der heute 33-jährigen Beschwerdeführerin, ihrer Sozialisierung im Kosovo und ihrer Sprachkenntnisse wäre ihr eine Rückkehr in ihr Her- kunftsland auch dann zuzumuten, wenn sie sich ihr soziales Netzwerk neu aufbauen müsste, was jedoch kaum der Fall sein dürfte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwer- deführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. 5.3.4. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich keine aus den Akten und werden auch nicht geltend gemacht. - 15 - 5.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 11 ff.). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder vorgebracht worden, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Här- tefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdeführe- rin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem früheren Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender persön- licher Härtefall (Erw. II/7) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtver- längerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine er- - 16 - neute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden In- teressen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegwei- sung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 13). Eine Ver- letzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 9. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass in Anbetracht der Gesamt- lage, in der sie sich befinde, der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung das bisher aufgebaute Leben in der Schweiz aufgeben müsste, liegt in der Natur der Sache, auch wenn damit Unan- nehmlichkeiten verbunden sind. Inwiefern ein Umzug in den Kosovo tat- sächlich unzumutbar wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzu- legen und belässt es bei der pauschalen Behauptung, die Wegweisung würde für sie einen erneuten Tiefschlag darstellen und sei deshalb unver- hältnismässig (act. 34). Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 13). 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 17 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.00, gesamthaft Fr. 1'452.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. - 18 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 4. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann