6.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, womit eine Verwarnung nicht zur Diskussion steht. 7. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 21 -