Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses relevant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vorgebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufenthaltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten.