Vielmehr kam er nicht einmal der mit Verfügung vom 22. April 2024 angeordneten Aufforderung nach, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, sämtliche Arbeitsverträge seit Januar 2021 einzureichen, sämtliche Einnahmen seit Januar 2021 zu belegen sowie den Lohnausweis 2023 und die Steuererklärungen der Jahre 2021, 2022 und 2023 einzureichen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine Aufstellung über sämtliche Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen inkl. Aufstellung über allfällige Organfunktionen mit Eintritts- und allfälligem Austrittsdatum eingereicht und auch nicht offengelegt, wer an den Gesellschaften E._____ AG Facility