6.3.3. 6.3.3.1. Der Beschwerdeführer musste auch unter dem neuen Recht, d.h. nach dem 1. Januar 2019, fortgesetzt strafrechtlich sanktioniert werden. Auch wenn die einzelnen Verurteilungen (vgl. vorne Erw. II/5.3.3.1) isoliert betrachtet nicht sehr gravierend erscheinen, zeugen sie mit Blick auf die vielen früheren Verurteilungen von einem erheblichen Integrationsdefizit. Gleiches gilt in Bezug auf die Missachtung behördlicher Anordnungen. Der Beschwerdeführer kümmert sich offenbar nur äusserst nachlässig um seine Verpflichtungen gegenüber Behörden und missachtet insbesondere regelmässig Mitwirkungsaufforderungen des Betreibungsamtes.