Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Schuldenbildung (siehe vorne Erw. II/5.3.2) und des Umstandes, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Betreibungsverfahren zumindest teilweise nicht nachkommt, ist auch mit Blick auf die Schuldenwirtschaft von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen und liegt ein Rückstufungsgrund im - 16 - Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vor.