Nach dem Gesagten steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit, welche er insbesondere nach dem 1. Januar 2019 fortgesetzt hat, ein aktuelles und hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist damit erfüllt.