Die vom Beschwerdeführer erwirkten Straferkenntnisse betreffen sodann fast ausschliesslich nur drei Deliktskategorien: Bis auf eine AIG-Widerhandlung handelt es sich um solche im Bereich des Strassenverkehrsgesetz und den damit zusammenhängenden Sicherheitsvorschriften, um Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (Schwarzfahren) oder um Betreibungs- und Konkursstraftaten. Das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten, welches der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2019 weiterhin gezeigt hat, bringt seinen Unwillen, sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen zu halten, klar zum Ausdruck.