Zwar sind beide Übertretungen als Bagatellen einzustufen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ordnungsbussen innert Frist nicht bezahlt oder das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt hat und deshalb das ordentliche Strafverfahren eingeleitet werden musste, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung missachtet und sich gegenüber der Polizei nicht um seine Angelegenheiten kümmert, mitunter behördliche Verfügungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE missachtet.